Hinweise zum Ausleihverfahren

Die Ausgestaltung des Ausleihverfahrens erfolgt nach den Richtlinien des Landes Niedersachsen.

Freiwilligkeit

Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Für den Fall, dass man sich zu Beginn von Klasse 6, 8 oder 10 gegen eine Teilnahme entscheidet, muss man beachten, dass bereits entliehene Mehrjahresbände sofort zurückgegeben werden müssen.

Entgelt und fristgemäße Zahlung

Auf der Bestellliste sind die aktuellen Ladenpreise und das von unserer Schule erhobene Entgelt aufgeführt. Es ist zu beachten, dass mit dem angegebenen Betrag die Leihgebühr für alle zur Entleihe angebotenen Bücher, die in einem Schuljahr benötigt werden, abgegolten ist („Paketausleihe“).

Entscheiden Sie sich für die Teilnahme am Ausleihverfahren, achten Sie bitte auf die fristgemäße Zahlung des Entgelts. Bei Nicht-Einhaltung der Frist sind Sie verpflichtet, alle Lernmittel selbst zu kaufen und dafür zu sorgen, dass sie zu Beginn des Schuljahres vorhanden sind.

Sorgsamer Umgang

Die ausgeliehenen Schulbücher sind für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt, daher bitten wir Sie als Erziehungsberechtigte, ihre Kinder dazu anzuhalten, pfleglich mit diesen umzugehen. Selbstverständlich dürfen in den Schulbüchern keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden – auch nicht „nur mit Bleistift“.
Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwerts der jeweiligen Lernmittel verpflichtet.

Ermäßigung und Freistellung von der Zahlung des Entgelts

Familien mit mindestens drei schulpflichtigen Kindern haben ein Anrecht auf Ermäßigung des Entgelts. Sie zahlen dann für jedes Kind nur 80% der jeweiligen Leihgebühr. Als Nachweis benötigen wir Schulbescheinigungen von den Kindern, die nicht das Gymnasium Lemwerder besuchen.

Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeit Suchende), dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird: im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder), dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe), dem § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag), dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Wohngeldgesetz (WoGG) in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG). Die Berechtigung muss durch die Vorlage entsprechender Bescheide nachgewiesen werden.